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Verhinderungspflege - Für die Pause von zu Hause

Schwerpunkt: Pflege zu Hause

Verhinderungspflege - Für die Pause von zu Hause

Ein Kinobesuch, ein Einkaufsbummel oder ein Kurzurlaub – Menschen, die andere zu Hause pflegen, haben für diese Dinge wenig Zeit. Allerdings kann auch mal eine Ersatzperson für sie einspringen – mithilfe der Verhinderungspflege, die von der Pflegekasse bezahlt wird. Dabei gibt es einige Punkte zu beachten.

01.03.2009

 
 
Foto: Frau liegt am Strand
Gewusst wie: Mit Ersatzpflege
Zeit für sich selbst schaffen
© SXC

Verhinderungspflege
Angenommen, Frau Schmitz wird zu Hause von ihrer Tochter gepflegt, die mal gerne ins Theater gehen würde. Dann kann sie oder ihre Tochter jemanden suchen, der für die Tochter einspringt in der Zeit, in der sie „an der Pflege gehindert“ ist. Die Aushilfe kann dann mit dem Geld bezahlt werden, das die Pflegekasse der Mutter für die Verhinderungspflege zahlt. Dabei ist es egal, ob ein Pflegedienst oder die Nachbarin aushilft.

Wer kann Verhinderungspflege nutzen
Die Person, die schon seit mindestens sechs Monaten zu Hause gepflegt wird, muss in einer der drei Pflegestufen sein, um die Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen. „Die Wartezeit von sechs Monaten ist auch erfüllt, wenn sich mehrere Personen die Pflege in dieser Zeit geteilt haben“, erklärt Gerd Kukla, Referent für Leistungen der Pflegeversicherung beim GKV-Spitzenverband der Pflegekassen.

Wie sag ich’s meiner Pflegekasse
Um die Leistung zu beantragen, sollte man zunächst einmal mit der Pflegekasse besprechen, welche Angaben sie wann braucht. Im Gesetz steht zwar nicht, dass die Verhinderungspflege im Voraus bei der Pflegekasse beantragt werden muss. Allerdings handhaben die verschiedenen Anbieter das sehr unterschiedlich. Manche Pflegekassen bieten dafür im Internet Formulare zum Herunterladen an. Angegeben werden muss, weshalb die Pflegeperson verhindert ist, wer für sie einspringt und für wie lange.

Wie viel und wie lange wird gezahlt
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten bis zu einem Betrag von 1470 Euro im Jahr (ab 2010 sind es 1510 Euro). Der Zeitraum ist auf 28 Tage begrenzt. Das heißt, wenn entweder das Geld oder die Tage aufgebraucht sind, ist die Leistung erschöpft.

Es gibt tage- und stundenweise Verhinderungspflege. Ganze Tage (ab acht Stunden) werden von den 28 Gesamttagen abgezogen, einzelne Stunden (unter acht Stunden) nicht. Der Lohn für die stundenweise Aushilfe wird aber von den 1470 Euro abgezogen. Wie hoch der Lohn ist, bestimmen die Antragsteller selbst.

Tipp: Wenn die Leistungen der Verhinderungspflege und das Vermögen der pflegebedürftigen Person nicht ausreichen, um die Ersatzpflege zu Hause zu bezahlen, kann beispielsweise das Sozialamt finanziell unterstützen. Das wird von Fall zu Fall geprüft.

Zwei paar Schuhe: Pflegegeld und Verhinderungspflege
Manchmal kommen Versicherte bei den Leistungen der Pflegekasse durcheinander. Besonders, wenn es um das Pflegegeld und die Verhinderungspflege geht. Das sind unterschiedliche Leistungen. Mit dem Pflegegeld, das monatlich an den Versicherten geht, werden die pflegenden Angehörigen, Nachbarn oder Freunde bezahlt. Pro Monat sind das in Pflegestufe I 215 Euro, in Stufe II 420 Euro und in Stufe III 675 Euro.

Wenn Frau Schmitz nur für einige Stunden am Tag von einer Aushilfe betreut wird, erhält sie ihr Pflegegeld ohne Einschränkung weiter und zusätzlich Geld für die Verhinderungspflege. Bei mehreren Tagen Ersatzpflege, erhält sie es aber nur am ersten und letzten Tag davon. Dazwischen fällt es weg und nur die Verhinderungspflege wird gezahlt.

Sonderfall: Verwandte oder verschwägerte Aushilfen
In Bezug auf Aushilfe gibt es einige Besonderheiten bei der Zahlung. Wenn sie bis zum zweiten Grad mit der Person, die gepflegt wird, verwandt oder verschwägert ist, oder im gleichen Haushalt lebt wird nur das reguläre Pflegegeld gezahlt und nicht die Verhinderungspflege.

Bis zum zweiten Grad verwandt sind: Kinder, Eltern, Enkelkinder, Großeltern und Geschwister. Bis zu diesem Grad verschwägert sind: Schwager oder Schwägerin; Stiefkinder, -Enkel und -Großeltern; Schwiegereltern, -Söhne und –Töchter sowie die Großeltern des Ehepartners. Zwar ist bei ihnen die Leistung der Pflegekasse auf das Pflegegeld generell beschränkt, allerdings können sie zusätzliche Kosten, wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall, bei der Pflegekasse geltend machen. Zusammen dürfen das Pflegegeld und die zusätzlichen Kosten den Betrag für die Verhinderungspflege jedoch nicht überschreiten.

Ausnahme: Für eine nahe stehende Ersatzpflegeperson, beispielsweise die Enkelin, kann der umfassende Anspruch auf Verhinderungspflege dann geltend gemacht werden, wenn sie die Ersatzpflege „erwerbsmäßig“ ausführt, das heißt mehr als vier Wochen am Stück oder wiederholt im Jahr bei verschiedenen pflegebedürftigen Personen über einen Zeitraum von mehr als einer Woche. „Wenn die Enkelin, die die Ersatzpflege des pflegebedürftigen Großvaters übernimmt, im laufenden Jahr bereits einen anderen Pflegebedürftigen über einen Zeitraum von mehr als einer Woche gepflegt hat, gilt dies als erwerbsmäßige Ersatzpflege“, beschreibt Kukla.

Tipp: Rückwirkend Kosten erhalten
Wer bisher nichts von der Leistung wusste und die Aushilfe aus eigener Tasche bezahlt hat, kann die Kosten bis zu vier Jahre rückwirkend zurückverlangen.

Beratung
Wer Rat sucht, sollte zunächst die Pflegekasse direkt kontaktieren. Sie ist dazu verpflichtet, die Mitglieder umfassend zum Thema Pflege zu beraten. In einigen Bundesländern werden derzeit auch sogenannte Pflegestützpunkte eingerichtet, die weiter helfen können. Eine weitere Anlaufstelle ist das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit (Tel.: 01805 9966-09). Oft kennen sich auch Personen in Verbänden und Einrichtungen mit der Verhinderungspflege aus.

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte die Stelle im Gesetz kennen, in der die „Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson“ (so der offizielle Begriff für Verhinderungspflege) festgehalten ist: Sozialgesetzbuch, Elftes Buch im Paragraphen 39, kurz: SGB 11 §39.

Natascha Mörs
REHACARE.de


- Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen: www.gkv-spitzenverband.de
- Hier geht es zum Empfehlungsschreiben der Spitzenverbände: https://www.gkv-spitzenverband.de/upload
- Bundesministerium für Gesundheit: www.bmg.bund.de

 
 

Mehr Informationen

Weitere Möglichkeiten zur Unterstützung

Ersatzpflege außer Haus: Kurzzeitpflege
(§ 42 SGB XI)
Unabhängig von der Verhinderungspflege, die zu Hause stattfindet, kann auch die Kurzzeitpflege genutzt werden, die in anerkannten Pflegeeinrichtungen und neuerdings bei Kindern auch Einrichtungen der Behindertenhilfe sattfindet. Mehr dazu auf REHACARE.de unter: www.rehacare.de/kuzpl

Auch ohne Pflegestufe:

Zusätzliche Betreuungsleistung für Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf
(§ 45a SGB XI)
Für dementiell, geistig und psychisch erkrankte Personen, die nicht in den Pflegestufen einbezogen sind und somit keine Verhinderungspflege beziehen können, kann es monatlich zwischen 100 und 200 Euro für zusätzliche Betreuungsleistungen geben.