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„Versicherte haben einen Anspruch darauf, umfassend beraten zu werden“ - Gerd Kukla über Verhinderungspflege
Schwerpunkt: Pflege zu Hause
„Versicherte haben einen Anspruch darauf, umfassend beraten zu werden“ - Gerd Kukla über Verhinderungspflege
Bei Gesetzestexten stehen Normalsterblichen meistens Fragezeichen ins Gesicht geschrieben. So auch bei der Verhinderungspflege – eine finanzielle Hilfe der Pflegekasse für Menschen, die jemanden zu Hause pflegen. Gerd Kukla ist Referent für Leistungen der Pflegeversicherung im GKV-Spitzenverband der Pflegekassen. Er weiß, was es in Sachen Verhinderungspflege Neues gibt und dass guter Rat nicht teuer sein muss.
01.03.2009
Nicht gewusst? Bei der Verhinde-
rungspflege haben sich drei Dinge
positiv verändert © SXC
REHACARE.de: Herr Kukla, Gesetzestexte sind harte Brocken. Verstehen Sie immer direkt, was Sie da lesen?
Gerd Kukla: Dadurch, dass ich mich schon viele Jahre damit beschäftige, verstehe ich sie zumeist schon. Wenn etwas unklar ist, hilft ein Blick in die Gesetzesbegründung, die auf die Ziele der Regelungen eingehen.
REHACARE.de: Wenn Familien rund um die Uhr pflegen, ist oft keine Energie mehr da, sich noch durch den Dschungel komplizierter Texte zu arbeiten. Sie brauchen jemanden, der ihnen sagt, was sie tun müssen – auch bei der Verhinderungspflege. Wer kann Ihnen helfen?
Kukla: Der Versicherte ist gut beraten, wenn er sich direkt an die Pflegekasse wendet. Die Pflegekassen verfügen auch über Informationsbroschüren, in denen die gesetzlichen Regelungen verständlich aufbereitet sind.
REHACARE.de: Können Sie kurz und knapp erklären, was Verhinderungspflege ist?
Kukla: Bei der Verhinderungspflege geht es darum, denjenigen, die einen Pflegebedürftigen zu Hause betreuen, eine Auszeit von der Pflege zu ermöglichen, etwa für einen Urlaub oder bei eigener Krankheit, aber auch, um mal ins Kino oder zum Friseur zu gehen. Damit soll vermieden werden, dass Pflegepersonen überfordert werden und dass die pflegebedürftige Person stationär untergebracht werden muss. In diesen Fällen stellen die Pflegekassen finanzielle Unterstützung im Rahmen der Verhinderungspflege zur Verfügung.
REHACARE.de: Durch die Pflegereform 2008 hat es bei der Verhinderungspflege Änderungen gegeben. Was gibt es Neues?
Kukla: Zunächst wurde die Vorpflegezeit von zwölf auf sechs Monate verkürzt, das heißt, der Pflegebedürftige muss vor der erstmaligen Inanspruchnahme der Verhinderungspflege nunmehr nur noch ein halbes Jahr gepflegt worden sein.
REHACARE.de: Warum?
Kukla: Durch die Verkürzung soll die ambulante Pflege gestärkt werden. Es soll vermieden werden, dass sich Pflegebedürftige und deren Pflegepersonen aus Furcht vor Überlastung mit der Pflege zu Hause vorschnell für die stationäre Versorgung entscheiden.
REHACARE.de: Was ist noch anders?
Kukla: Der jährliche Leistungshöchstbetrag wurde von 1432 auf 1470 Euro angehoben.
REHACARE.de: Viel ist das ja nicht. Kann das den Familien helfen?
Kukla: Man muss bedenken, dass mit der Pflegereform die jeweiligen Höchstbeträge der Leistungen der Pflegekassen insgesamt erhöht worden sind und auch neue Leistungen eingeführt wurden. Zudem wird der Betrag der Verhinderungspflege in mehreren Stufen bis zum Jahr 2012 auf 1550 Euro angehoben. Auch wenn der höhere Anspruch auf Verhinderungspflege nicht viel erscheinen mag, ist die Anpassung in Verbindung mit den anderen Leistungsverbesserungen sicherlich hilfreich. Letztendlich muss das alles finanzierbar sein. Für den Einzelnen kein großer Schritt, aber unterm Strich das, was machbar war.
REHACARE.de: Und die dritte Neuerung?
Kukla: Außerdem wurde gesetzlich klargestellt, dass bei Verhinderungspflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nicht „nahe“ stehen, der volle Leistungsanspruch unabhängig von der Frage besteht, ob die Ersatzpflege erwerbsmäßig ausgeübt wird oder nicht. Wenn nahe Angehörige die Verhinderungspflege übernehmen, ist der Anspruch auf Verhinderungspflege im Regelfall auf den Pflegegeldbetrag begrenzt. Allerdings werden tatsächliche Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfälle zusätzlich - insgesamt bis zum Höchstbetrag - erstattet.
Keine Regel ohne Ausnahme. Auch bei nahen Angehörigen besteht der volle Leistungsanspruch, wenn sie die Pflege erwerbsmäßig durchführen. Das ist der Fall, wenn sie einen Pflegebedürftigen länger als vier Wochen oder im laufenden Jahr bereits vorher einen anderen Pflegebedürftigen im Rahmen der Verhinderungspflege über einen Zeitraum von mehr als einer Woche versorgt haben.
REHACARE.de: Die Pflegekassen handhaben manche Regelungen sehr unterschiedlich – von der Abrechnung der Stunden bis hin zur Antragstellung. Wie kann ich da sicher gehen, dass ich die bestmögliche Beratung bekomme?
Kukla: Die Pflegekassen haben einen gesetzlichen Beratungsauftrag, der zum 1.1.2009 nochmals erweitert wurde. Das heißt, Versicherte werden in den Geschäftsstellen der Pflegekassen, oder bei Bedarf direkt beim Versicherten und je nachdem auch in Pflegestützpunkten umfassend beraten.
REHACARE.de: Pflegestützpunkte werden eingerichtet, wenn die einzelnen Bundesländer sich dafür entscheiden. Dort soll über pflegerische, medizinische und soziale Leistungen unabhängig beraten werden. Glauben Sie, dass dort die Fragen der Betroffenen beantwortet werden können und sich damit ihre Situation verbessert?
Kukla: Wenn sie so umgesetzt werden, wie geplant, bieten sie oft Vorteile. Sie sollen nicht nur reine Beratungsstellen der Kranken- und Pflegekassen sein, sondern auch Kommunen und Sozialhilfeträger einbinden. Die verschiedenen Berater kennen sich mit allen Themen rund um die Pflege aus und können mit unterschiedlichen Perspektiven koordiniert beraten. Das kommt den Betroffenen zugute.
REHACARE.de: Gibt es auch unabhängige Beratungsstellen, wenn ich mit meiner Krankenkasse gar nicht zurecht komme?
Kukla: Wenn man im Einzelfall weitergehenden Beratungsbedarf hat, kann man sich unter anderem an die Unabhängige Patientenberatung Deutschland wenden. Auch sie berät zum Thema Pflege.
REHACARE.de












