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SoVD setzt die Rechte behinderter Menschen durch

 

In rund 230 SoVD-Beratungsstellen bundesweit finden behinderte und sozial benachteiligte Menschen Rat und Hilfe. Die Juristen beraten und vertreten Betroffene in vielen Fragen des Sozialrechts - egal ob es um Rente, Schwerbehinderung, Rehabilitation, Kranken- oder Pflegeversicherung geht. So wie im Fall der kleinen Klara.

Die zehnjährige Klara* leidet an einem Down-Syndrom. Sie benötigt umfangreiche Hilfeleistungen. Dennoch stufte die Pflegekasse ihre Pflegestufe von II auf I zurück. Die Eltern wandten sich an die Sozialberatungsstelle des Bezirksverbandes Gelsenkirchen-Bottrop. Mit Erfolg: Vor Gericht erzwang der SoVD (Sozialverband Deutschland) die Gewährung der Pflegestufe II.

Klara benötigt bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität umfangreiche Hilfeleistungen. Daher bekam sie seit dem ersten Lebensjahr Leistungen nach Pflegestufe II. Neun Jahre später erhielt die Familie einen neuen Bescheid der Pflegekasse: Bei Klara hätte sich der Pflegebedarf verringert. Die bisherige Pflegegeldbewilligung wurde aufgehoben. Leistungen wurden nur noch nach Pflegestufe I gewährt.
Darüber hinaus wurden der Mutter, die das Mädchen betreut und deshalb nicht mehr erwerbstätig sein kann, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt. Die Familie wandte sich deshalb an den SoVD. Sozialberaterin Susanne Strauer legte gegen den Bescheid der Pflegekasse Widerspruch ein. Sie legte dar, dass sich der Hilfsbedarf von Klara nicht verringert hat. Die Eltern fördern das fröhliche und aufgeweckte Mädchen mit Logopädie und Ergotherapie. Dennoch benötigt Klara weiterhin umfassende Hilfen in allen Lebensbereichen.

Die Pflegekasse wies den Widerspruch zunächst als unbegründet zurück. Daraufhin erhob der SoVD Klage. Im Verfahren wurde auf Veranlassung des Sozialgerichtes eine Gutachterin hinzugezogen. Ihr Ergebnis: Klara benötigt täglich 148 Minuten Hilfe bei der Grundpflege und nicht nur 85 Minuten wie von der Pflegekasse behauptet.
Das Gericht schloss sich dieser Auffassung an. Die Pflegekasse beharrte dennoch auf ihrer rechtswidrigen Entscheidung. Das Sozialgericht verurteilte deshalb die Pflegekasse, die Pflegestufe II zu gewähren. Ebenso wurde die Pflegekasse verurteilt, das einbehaltene Pflegegeld nachzuzahlen.

*Name geändert.

Der Verband ist auf der REHACARE in Halle 3, Stand E 82 vertreten.