In Deutschland haben Menschen mit Behinderung ein Recht auf Teilhabe, auch auf dem ersten Arbeitsmarkt. Demnach werden die Kosten für Hilfsmittel, die für den Arbeitsplatz oder aus beruflichen Gründen notwendig sind, von den Leistungsträgern (dies können je nach Zuständigkeit beispielsweise die Rentenversicherung, die Agentur für Arbeit oder die Unfallversicherung sein) der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) übernommen. Gerade, wenn ein zweiter oder weiterer Rollstuhl nur für den Arbeitsplatz notwendig wird, muss dies sehr gut im Einzelfall begründet sein, einen gesetzlichen Anspruch auf einen Arbeitsrollstuhl gibt es nämlich nicht. Der WorkHopper "nutzt aber verschiedene Rahmenformen, die alle im Hilfsmittelverzeichnis (HMV) aufgenommen sind." Eine maximale Vergütung durch den Leistungsträger ist also dann möglich, "wenn gut begründet ist, dass man den Rollstuhl nicht nur haben will, sondern auch tatsächlich benötigt."
Jede Veränderung hin zu mehr Barrierefreiheit am Arbeitsplatz ist ein Schritt mehr in Richtung gelebte Inklusion. Mit dem WorkHopper trägt der niederländische Hersteller seinen Teil dazu bei. Durch die Verstellmöglichkeiten ist nicht nur ergonomischeres Sitzen, sondern auch mehr Bewegungs- und Handlungsspielräume gegeben. Raterink: "Der Unterschied zwischen Rollstuhlnutzer*innen und Kolleg*innen ohne Rollstuhl wird dadurch niedriger und eröffnet einen breiteren Bereich an Teilhabe am Arbeitsleben."
Und letztlich profitiert am Ende ja nicht nur der Rollstuhlnutzer. Ist das lange Sitzen nicht so anstrengend, bleibt mehr Energie für den Beruf. Das sorgt für mehr Zufriedenheit und auch der Arbeitgeber profitiert davon.
Das bestätigen auch die zufriedenen Kunden von O4 Wheelchairs. Wer sich selbst für eine der vielen Hopper-Varianten für jede Lebenslage interessiert, kann sich auf der REHACARE in Halle 4, Stand B16, beraten lassen und die einzelnen Modelle natürlich auch testen.